17.10.2016 · Fachbeitrag · Fahrerlaubnis
Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren
| Das Beschwerdegericht muss nach der Rechtsprechung der OLG die Wertung des Tatgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB und damit der mangelnden charakterlichen Eignung des Angeklagten grundsätzlich hinnehmen. Es kann daher die Voraussetzungen des § 69 StGB und damit der des § 111a StPO nur in Ausnahmefällen anders beurteilen. So entschied es auch das OLG Karlsruhe. Es hat allerdings einen Ausnahmefall angenommen (19.8.16, 3 Ws 591/16, Abruf-Nr. 188430 ). |
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