13.01.2023 · Nachricht · Fahrerlaubnis
Einstweilige Anordnung eines VerfG gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
| Staatsanwaltschaft und Gerichte müssen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise prüfen, ob die Voraussetzungen der § 111a Abs. 1 S. 1 StPO, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegen. Denn auch vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden. Sie bedürfen vielmehr einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. |
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