17.10.2016 · Fachbeitrag · Fahrerlaubnis
Fehlende Entschuldigung und Bemessung der Sperrfrist
| Das LG Landshut hatte die Länge der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) u. a. damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Geschädigten keinerlei Mitgefühl gezeigt, sich nicht bei ihm entschuldigt und auch sonst keinerlei Bedauern habe erkennen lassen. Das hat der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet. Er hat eine kürzere Sperrfrist festgesetzt, nämlich nur noch die Mindestsperrfrist (5.7.16, 4 StR 188/16, Abruf-Nr. 187709 ). |
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