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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · Fahrerlaubnis

    Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis

    | Wird von der Verwaltungsbehörde der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet, muss sich auch beim Entzug einer Fahrerlaubnis aus der Begründung entnehmen lassen, weshalb das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts gegenüber dem Suspensivinteresse des Einzelnen ausnahmsweise überwiegt (VG Neustadt/Weinstraße 18.12.12, 1 L 986/12.NW, Abruf-Nr. 130362 ). |