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  • · Nachricht · Fahrerlaubnisentzug

    E-Scooter und Entziehung der Fahrerlaubnis

    | Der E-Scooter ist in der Rechtsprechung angekommen. Das merkt man deutlich daran, dass auch im strafrechtlichen Bereich Gerichtsentscheidungen zunehmen, die sich damit befassen. Dabei geht es derzeit vornehmlich um die Frage, ob nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Wir haben über einige Entscheidungen bereits berichtet (vgl. VA 20, 71 und 108). Jetzt hat sich mit dem BayObLG das erste Obergericht zu den Fragen geäußert. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BayObLG gilt (24.7.20, 205 StRR 216/20, Abruf-Nr. 218007):

     

    • Gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) (dazu Burhoff, VA 20, 16) sind Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen, als Kraftfahrzeuge eingestuft.

     

    • Bei derartigen E-Scootern handelt es sich demnach um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG.

     

    • Für Führer derartiger E-Scooter liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das BayObLG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das AG (§§ 69, 69a StGB) bestätigt. Ein Abweichen von der Regelvermutung kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht. Das AG hat über den Aspekt hinaus, dass die Fahrt mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfand, berücksichtigt, dass die vom Angeklagten bis zu seiner polizeilichen Kontrolle gefahrene Strecke von ca. 300 m zwar nicht allzu lang war. Die Annahme des AG, darin keinen Fall einer Bagatellfahrt mehr zu sehen, liegt aber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.

     

    Soweit die Revision zu den Tatumständen ergänzend anführt, dass der Bürgersteig, auf dem der Angeklagte fuhr, zum Tatzeitpunkt von Fußgängern nicht benutzt worden sei, verweist das BayObLG darauf: Der Umstand, dass Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert durch die Fahrt nicht konkret gefährdet wurden, ist bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 316 StGB. Dieser ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 222 | ID 46881115