· Nachricht · Fahrerlaubnisentzug
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht
| Insbesondere auch beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort spielt die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Praxis eine große Rolle (§§ 69, 69a, 142 StGB; § 111a StPO). Wir haben dazu zwei aktuelle Entscheidungen. |
- AG Bautzen 25.2.24, 40 Ds 620 Js 31577/22, Abruf-Nr. 240257
- Für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist kein Raum mehr, wenn seit dem Unfall längere Zeit ‒ hier mehr als sechs Monate ‒ verstrichen ist, in der keine weiteren verkehrsrechtsrelevanten Vorkommnisse verursacht durch den Angeklagten bekannt geworden sind, und der Angeklagte als Berufskraftfahrer auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.
- LG Bielefeld 2.2.24, 10 Qs 51/24, Abruf-Nr. 240275
- Der Wert, ab dem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, liegt inzwischen bei 1.800 EUR.
Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 120 | ID 49958061