· Fachbeitrag · Fahrerlaubnisrecht
Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgrund eines Rotlichtverstoßes mit einem Fahrrad
Praxishinweis
Das VG geht davon aus, dass eine solche Ordnungswidrigkeit eine schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG ist. Dabei sei die Behörde gemäß Satz 2 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten seien, werde gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach sei ein Rotlichtverstoß (Nr. 2.1) als schwerwiegend zu bewerten.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, zudem gem. § 2 a Abs. 2 S. 2 StVG an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Vielmehr müssen die Feststellungen zum Sachverhalt im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt werden. Im Verwaltungsverfahren hat also die Behauptung, der Fahranfänger habe keinen Rotlichtverstoß als Fahrradfahrer begangen, keinen Erfolg.