· Nachricht · Fahrlässige Tötung
Mit auf der Fahrbahn liegenden Personen muss bei Dunkelheit nicht gerechnet werden
| Das LG Mühlhausen musste die Frage beantworten, ob ein Kraftfahrzeugführer damit rechnen muss, dass nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße ein dunkel gekleideter Fußgänger auf der Fahrbahn liegt. Dem Fahrer war eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorgeworfen worden, weil er den Fußgänger überfahren hatte und dieser an den Folgen des Unfalls verstarb. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hat die Frage im Eröffnungsverfahren verneint (28.4.21, 3 Qs 43/21, Abruf-Nr. 222596).
Die entsprechende Situation sei nicht vorhersehbar gewesen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Fahrzeugführer stets mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss. Er muss daher auch vor unvermuteten Hindernissen anhalten können. Dies gilt jedoch nicht für solche Hindernisse, mit denen er unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. Nach der Lebenserfahrung muss sicherlich stets mit (auch besonders grober) Unachtsamkeit von Fußgängern gerechnet werden. Ein in höchstem Maße selbstgefährdendes, sich durch nichts ankündigendes Verhalten eines Fußgängers ist hingegen so ungewöhnlich und so selten, dass niemand damit zu rechnen braucht, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall besondere Umstände Anlass dazu geben (vgl. OLG Jena VRS 123, 217).
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