· Fachbeitrag · Fahrlässige Tötung
Mitverschulden des Gegners kann Vorhersehbarkeit ausschließen
| Ein Mitverschulden des Unfallgegners kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls und seiner Folgen für den Unfallverursacher ausschließen, wenn das Mitverschulden in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Hamm (20.8.15, 5 RVs 102/15, Abruf-Nr. 145865 ). |
Der Angeklagte wollte eine Ampelkreuzung geradeaus überqueren. Von links näherte sich der Unfallgegner, um die Kreuzung aus seiner Sicht ebenfalls geradeaus zu überqueren. Im Kreuzungsbereich beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Der Angeklagte fuhr mit mindestens 65 km/h in den Kreuzungsbereich ein, der Unfallgegner fuhr ca. 30 km/h. Beide überquerten mit einem geringen zeitlichen Abstand die jeweils für sie geltende Haltelinie. Wer von ihnen einen Rotlichtverstoß beging, ließ sich nicht mehr klären. Trotz eingeleiteten Bremsmanövers kollidierte der Transporter des Angeklagten mit der rechten Fahrzeugseite des Pkw des Unfallgegners. Neben dem Unfallgegner, der leicht verletzt wurde, erlitt dabei dessen Beifahrer so schwere Verletzungen, dass er wenige Wochen später verstarb. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Seine Revision hatte beim OLG Hamm Erfolg.
Das LG hat den Unfall zwar rechtsfehlerfrei dem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß des Angeklagten zugerechnet. Wäre er beim Passieren der Haltelinie durch den Unfallgegner nur 50 km/h gefahren, hätte der die Unfallstelle bereits passiert, bevor er den Transporter des Angeklagten erreicht hätte.
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