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Grundsätze bei der Fahrtenbuchauflage
| Die sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) wird als „scharfes Schwert“ angesehen, das im täglichen Ablauf ggf. zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Daher muss man die Ansätze kennen, wie man sich ggf. gegen eine Fahrtenbuchauflage wehrt. Die lassen sich aus einer Entscheidung des BayVGH sehr schön ableiten (30.11.22, 11 CS 22.1813, Abruf-Nr. 233163 ). Danach gelten die folgenden Grundsätze: |
- Bestreitet ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den zur Last gelegten Verkehrsverstoß als solchen, muss er jedoch im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Insbesondere dürfen Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung vorliegen.
- Eine Fahrtenbuchauflage ist unzulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung (§ 26 StVG) möglich gewesen wäre. Dabei hat unzureichende Mitwirkung des angehörten Fahrzeughalters insoweit Bedeutung für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO, als sie den Einwand abschneiden kann, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre nach der Verkehrszuwiderhandlung möglich gewesen, wenn die Bußgeldbehörde weiter ermittelt hätte. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers war unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln.
- Weitere Ermittlungen müssen zumutbar gewesen sein. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf einen ihm übersandten Anhörungsbogen überhaupt nicht reagiert.
- Von Bedeutung ist, dass auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich vielmehr aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i. V. m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind.
Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 68 | ID 48988550