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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuchauflage

    Dauer der Fahrtenbuchauflage bei einem Motorrad

    • 1. Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage von 12 1/2 Monaten nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint).
    • 2. Es verstößt in der Regel nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Behörde bei typisierender Betrachtung für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw.

    (OVG Niedersachsen 8.7.14, 12 LB 76/14, Abruf-Nr. 142593)

     

    Praxishinweis

    Die grundsätzliche Auffassung des OLG zur Frage der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erst längere Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes bringt nichts Neues. Seine Auffassung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. OVG Niedersachsen VA 14, 66, wo noch nicht einmal 18 Monate ausgereicht haben, von einem Fahrtenbuch abzusehen).

     

    Zu der in LS 2 dargestellten Rechtsauffassung liegt obergerichtliche Rechtsprechung bisher noch nicht vor. Das OVG hat insoweit die Revision zugelassen. Wir werden zu der Frage dann demnächst etwas vom BVerwG hören. Offen gelassen hat das OVG im Übrigen die Frage, wie die Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Halter des Motorrads etwa im Rahmen der Anhörung substanziiert geltend macht, sein Motorrad im Winter nicht abzumelden, sondern ganzjährig zu nutzen. Darauf kam es nämlich nicht an, da der Kläger sein Fahrzeug in den vergangenen Jahren stets für durchschnittlich sechs Monate stillgelegt bzw. außer Betrieb gesetzt hatte.

    Quelle: ID 42913335