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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuchauflage

    Mangelnde Mitarbeit der Verwaltungsbehörde

    | Vereitelt die Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Halter eines Fahrzeugs, steht dies der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage entgegen (VG Sigmaringen 1.9.15, 5 K 2765/15, Abruf-Nr. 145793 ). |

     

    Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen eine Fahrtenbuchauflage verhängt, die sich auf alle 32 Fahrzeuge seiner Firma erstreckte. Begründet wurde das mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einem der Firmen-Pkw begangen worden war. Der Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherzustellen, hatte Erfolg.

     

    Um das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit i.S. des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO zu erfüllen reicht es aus, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser eine sachdienliche Mitwirkung ab, ist es der Behörde nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.