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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot und Nachtarbeit

    Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Nachtzeit einhergehenden Unbequemlichkeiten sind typische Folgen eines Fahrverbots, die von dem Betroffenen hinzunehmen sind und nicht zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen (AG Lüdinghausen 5.3.12 ,19 OWi-89 Js 102/12-12/12, Abruf-Nr. 122739).

    Praxishinweis

    Die Betroffene hatte ein Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt, in dem es hieß: „... bestätigen wir, dass Sie seit dem 1.8.10 bei uns eine Ausbildung zur Konditorin absolvieren. Ihre Arbeitszeiten beginnen grundsätzlich nachts, manchmal um 1:00 Uhr, manchmal um 4:00 Uhr…. Bei der Urlaubsregelung müssen wir aus organisatorischen Gründen darauf bestehen, nicht länger als zwei Wochen am Stück Urlaub zu planen, damit alle anderen Auszubildenden ebenfalls in den Ferien ihren Urlaub nehmen können“. Zudem hatte sie darauf hingewiesen, dass die Fahrstrecke vom Wohnort bis zur Ausbildungsstätte etwa 15 km betrage und sie ohne Auto nicht dorthin kommen könne. Das AG hat das nicht gelten lassen. Es hat in der Hauptverhandlung per Internetrecherche nachgewiesen, dass der örtliche Verkehrsbetrieb in unmittelbarer Nähe der Heimatanschrift der Betroffenen einen Bürgerbus zur Verfügung stellt, der auch nachts fährt, und zwar jeweils auch zu den Zeiten, zu denen die Betroffene zur Arbeit fahren müsste. Zudem hat es die Betroffene auf § 25 Abs. 2a StVG verwiesen. Danach könne sie das Fahrverbot so legen, dass sie dieses zumindest bereits zwei Wochen in den Schulferien verbüßen kann und sich dementsprechend nur zwei Wochen auf öffentliche Verkehrsmittel einlassen muss. Alles in allem ein weiterer Beleg für die verhältnismäßig strenge Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot. Warum auf die Betroffene nicht (auch nur) mit einer erhöhten Geldbuße eingewirkt werden kann, hat das AG offengelassen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 191 | ID 35375580