· Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot: Vorbereitung muss sein
Vom Betroffenen ist zu verlangen, dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots samt Planung von Abhilfemaßnahmen einrichten muss (AG Haßfurt 22.3.12, 3 OWi 2312 Js 986/12, Abruf-Nr. 131079). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zwar schon etwas älter, aber dennoch einen Hinweis wert. Denn das AG setzt die Rechtsprechung der OLG (vgl. u.a. BayObLG NZV 97, 89; OLG Hamm VA 08, 156; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Köln VRS 88, 392) fort, wonach der Betroffene die Möglichkeit hat und sie auch nutzen muss, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids, der ein Fahrverbot enthält, frühzeitig auf das Fahrverbot einzustellen und auf diese Weise dessen negative Konsequenzen abzuwenden oder jedenfalls abzumildern. Darauf muss sich der Verteidiger im Hinblick auf das Absehen vom Fahrverbot einstellen und den Mandanten entsprechend beraten.