16.02.2017 · Fachbeitrag · Fahrverbot als Nebenstrafe
Nur ausnahmsweise Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat
| Das OLG Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass ein nach § 44 StGB verhängtes Fahrverbot nach einem längeren Zeitablauf seinen spezialpräventiven Zweck und damit seine eigentliche Bedeutung verliert, sodass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt. Das sei i. d. R. bei einem Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat der Fall. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig