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  • 16.02.2017 · Fachbeitrag · Fahrverbot als Nebenstrafe

    Nur ausnahmsweise Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

    | Das OLG Hamm hat noch einmal darauf hingewiesen, dass ein nach § 44 StGB verhängtes Fahrverbot nach einem längeren Zeitablauf seinen spezialpräventiven Zweck und damit seine eigentliche Bedeutung verliert, sodass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt. Das sei i. d. R. bei einem Zeitablauf von zwei Jahren seit der Tat der Fall. |