17.02.2016 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Aufklärungspflicht des Amtsgerichts
| Sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor, muss das Tatgericht umfassend aufklären, wenn der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorträgt, nach denen möglicherweise eine besondere Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung vorliegt. Dabei muss auch für den Betroffen klar sein, welche konkreten Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält. Mit dieser Kernaussage umschreibt das OLG Karlsruhe (2.11.15, 3 (5) SsBs 575/15, Abruf-Nr. 146249 ) die richterliche Aufklärungspflicht. |
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