· Fachbeitrag · Fahrverbot
Begriff des „Augenblicksversagens“ - qualifizierter Rotlichtverstoß
| Wird eine länger als eine Sekunde andauernde Rotphase nicht beachtet, kann das nach § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG verwirkte Regelfahrverbot nicht wegen eines sog. Augenblicksversagens wegfallen, wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß damit begründet wird, dass die Ampel mit einer bereits Grünlicht anzeigenden, parallel zur beabsichtigten Fahrtrichtung liegenden Fußgängerampel verwechselt wurde. Das hat das OLG Bamberg jetzt noch einmal bestätigt (22.12.15, 3 Ss OWi 1326/15, Abruf-Nr. 146242 ). |
Die Frage des Augenblicksversagens in der hier gegebenen Konstellation hatte das OLG bereits im Beschluss vom 10.8.15 (VA 16, 30) entschieden. Insoweit bringt der Beschluss vom 22.12.15 daher nichts Neues. Interessant ist er allerdings, weil das OLG noch einmal grundsätzlich zum „Augenblicksversagen“ Stellung nimmt. Danach reicht - so das OLG - nicht allein ein Fall unbewusster/leichter Fahrlässigkeit aus. Vielmehr setzt die Annahme eines Augenblicksversagen stets die Feststellung weiterer, in der Person des Handelnden liegender besonderer Umstände voraus, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände in einem gegenüber dem Regelfall milderen Licht erscheinen lassen (s. auch BGH NJW 97, 3252; zuletzt OLG Düsseldorf DAR 15, 213).
Das hat das OLG hier verneint. In dem Zusammenhang fällt die Formulierung auf „mit dem gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot inflationär eingewandten … Schlagwort des sog. Augenblicksversagens“. Ein deutliches Zeichen, dass das OLG seine gerade in den Rotlichtfällen strengere Sicht als die anderen OLG nicht aufgeben wird/will.