· Fachbeitrag · Rotlichtverstoß
Rotlichtverstoß: Aktuelle Rechtsprechung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg
| Der Rotlichtverstoß ist in der Praxis von hoher Bedeutung. Um Ihnen einen kompakten Überblick zu geben, haben wir die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung für Sie zusammengestellt. Der Beitrag schließt an die Zusammenstellung in VA 16, 195 an (zum Rotlichtverstoß auch Burhoff in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 3405 m. w. N.). |
Übersicht 1 / Allgemeine Fragen | ||
Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Für einen Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn wird nach § 37 Abs. 3 S. 2 StVO durch das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ ein Fahrstreifenbenutzungsverbot angeordnet. | Für diesen Abschnitt gelten nicht die auf benachbarten Fahrspuren oder auf dem zuvor freigegebenen Abschnitt mit dem Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Praxistipp | Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann jedoch bei der Bemessung der Rechtsfolge berücksichtigt werden. Sie kann eine Sanktionierung oberhalb der Regelahndung nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie die Verhängung eines Fahrverbots außerhalb vom Regelfahrverbot nach § 4 BKatV rechtfertigen. | OLG Celle DAR 19, 689, = VRS 136, 256 |
Toleranzabzug bei Zeitmessung per Stoppuhr nach Inkrafttreten des MessEG sowie der MessEV. | Der bei einer Zeitmessung mit geeichter Stoppuhr erforderliche Toleranzabzug bestimmt sich einerseits durch den Ausgleich einer eventuellen Reaktionsverzögerung bei der Bedienung. Er wird mit 0,3 Sekunden veranschlagt. Andererseits ist eine etwaige Gangungenauigkeit, die sog. Verkehrsfehlergrenze, auszugleichen. | KG = VRS 133, 141 |
Die Zeitmessung erfolgt mit einer ungeeichten Stoppuhr. | Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, muss ein über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.8.15 sowie der MessEV vom 11.12.14 anerkannter Toleranzabzug von 0,3 Sekunden liegender Sicherheitsabzug berücksichtigt werden. | BayObLG VA 20, 30, = StraFo 20, 25 |
Überfahren einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltelinie, die ergänzend zu dem durch die Lichtzeichenanlage gegebenen Halt- und Wartegebot anordnet: „Hier halten“. | Für den Verstoß nach § 37 Abs. 2 StVO keine eigenständige Bedeutung. | OLG Dresden zfs 17, 234 |
Die Rechtsbeschwerde wird wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. | Die tatrichterlichen Feststellungen zur Dauer der Rotphase im Rahmen eines Verstoßes gegen ein rotes Wechsellichtzeichen erwachsen als sog. doppelrelevante Tatsachen in Rechtskraft. Sie sind damit für das weitere Verfahren bindend. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vorliegen.
Praxistipp | Das KG hat damit seine früher gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben (vgl. KG VRS 129, 25). | KG NZV 17, 340
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Übersicht 2 / Messverfahren | ||
Umstände des Einzelfalls | Rechtsfolge | Fundstelle |
Messverfahren Poliscan FM 1. | Standardisiertes Messverfahren. | OLG Düsseldorf 27.4.20, IV-2 RBs 61/20 |
Es wird von der vom Messgerät PoliScan FM1 ermittelten vorzuwerfenden Rotlichtzeit keine Toleranz in Abzug gebracht. | Ist nicht erforderlich, da die Rotlichtzeit automatisch unter Berücksichtigung sämtlicher Einflussfaktoren ermittelt wird. | OLG Düsseldorf 27.4.20, IV-2 RBs 61/20 |
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