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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beharrlichkeit: Bedeutung des Zeitmoments

    • 1. Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu .
    • 2. Zwar kann auch eine wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung rechtfertigen, jedoch darf auch hierbei das Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

    (OLG Bamberg 23.11.12, 3 Ss OWi 1576/12, Abruf-Nr. 130358)

    Praxishinweis

    Mit dem Leitsatz zu 1) bestätigt das OLG Bamberg seine frühere Rechtsprechung zu der Frage (vgl. VA 07, 220; 11, 120; 12, 82; DAR 10, 98). Auf das sog. Zeitmoment ist in den Fällen der Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit besonders zu achten. Auch der Leitsatz zu 2) behandelt Fragen, die in der Vergangenheit in der Rechtsprechung bereits schon entschieden worden sind. Die OLG gehen nämlich davon aus, dass zwar ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG rechtfertigen kann (OLG Thüringen DAR 07, 157 sowie eingehend OLG Bamberg VA 07, 220; zum Fahrverbot beim verbotenen Telefonieren im Straßenverkehr s. auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 1991). Allerdings darf auch hier das angesprochene Zeitmoment nicht übersehen werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 67 | ID 37699200