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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Beschränkung des Fahrverbots auf Kfz mit mehr als 100 PS Motorkraft

    Ein Fahrverbot kann auch auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 PS Motorkraft beschränkt werden (AG Lüdinghausen 14.1.13, 19 OWi-89 Js 1648/12-197/12, Abruf-Nr. 130644).

    Praxishinweis

    Da das Urteil rechtskräftig ist, ist die Entscheidung zur Beschränkung des Fahrverbots, die das AG mit keinem Wort begründet hat, in doppelter Hinsicht erstaunlich:

     

    • Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG deckt die Entscheidung nicht. Danach kann das Fahrverbot auf Kfz „einer bestimmten Art“ beschränkt werden. Maßgebend ist dabei nach h.M. (vgl. Deutscher in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 1013 ff.) in erster Linie die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in § 6 FeV. Beschränkt werden kann daher nur auf eine Fahrzeugklasse oder eine Unterart innerhalb einer Klasse. Der Verwendungszweck kann darüber hinaus nur dann als Abgrenzungskriterium berücksichtigt werden, wenn er sich eindeutig in der Bauart niederschlägt und damit eine eindeutige Abgrenzung zu anderen Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse ermöglicht.

     

      • Beispiel

      Nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung ist daher eine Beschränkung etwa zulässig bei einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr (so vor einiger Zeit das OLG Düsseldorf VA 08, 51; s. auch OLG Karlsruhe NZV 04, 653; OLG Bamberg VA 06, 102; VA 06, 174; VA 07, 219; OLG Hamm VA 07, 34; eingehend zu der Problematik Deutscher, VRR 10, 8).

    • Eine Beschränkung ist hingegen nicht möglich auf ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrzeuge eines bestimmten Eigentümers, Fahrten in bestimmten Regionen, zu bestimmten Zwecken oder bestimmten Tageszeiten (näher Burhoff/Deutscher, Rn. 1013 ff.; OLG Hamm VA 10, 139). In diese letzte Gruppe fällt aber die Beschränkung, die das AG ausgesprochen hat. Die Motorstärke eines Fahrzeugs ändert als solche nämlich nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fahrzeugklasse und schlägt sich auch nicht in der Bauart nieder. Zu all dem und der Abweichung von der h.M. leider nichts in der AG-Entscheidung. Und auch kein Wort, warum denn die Grenze gerade bei 100 PS (!!) gezogen wird. Warum nicht bei 90 oder bei 110? Ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das Willkürverbot liegt nahe.

     

    • Der zweite Grund für das Erstaunen: Das Urteil ist rechtskräftig. Nun, dass der Betroffene kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist nachvollziehbar, aber die Staatsanwaltschaft auch nicht? Das ist angesichts der sonstigen „Rechtsmittelpraxis“ der Staatsanwaltschaften nicht einsichtig.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 65 | ID 38196920