· Fachbeitrag · Fahrverbot
Einheitliches Fahrverbot auch bei Tatmehrheit
| Das OLG Hamm (VA 15, 174) hatte dem BGH die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage „Mehrere Fahrverbote oder nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheit?“ vorgelegt. Diese Frage hat der BGH inzwischen entschieden ( 16.12.15, 4 StR 227/15, Abruf-Nr. 184034). |
Der BGH sieht es anders als das vorlegende OLG Hamm. Er sagt:
|
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen (Abruf-Nr. 184034). |
Es bleibt damit bei der für den Betroffenen günstigen h. M. der Obergerichte (BayObLG 21.11.95, 1 ObOWi 595/95; OLG Bamberg VA 14, 13; OLG Brandenburg VA 13, 102; OLG Düsseldorf NZV 98, 298, 299; OLG Schleswig SchlHA 02, 177; OLG Stuttgart NZV 96, 159, 160; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43 Aufl. 2015, § 25 StVG Rn. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung).