· Nachricht · Fahrverbot
Fahrverbot: Schlechterstellung und grober Verstoß
| Aus dem für die Praxis wichtigen Bereich der Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist auf zwei weitere Entscheidungen hinzuweisen. |
Im Fall des OLG Karlsruhe (28.3.24, 2 ORbs 350 SsBs 54/24, Abruf-Nr. 241515) hatte das AG wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 500 EUR ausgesprochen. Das OLG hatte das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Im neuen „Durchgang“ verhängte das AG eine Geldbuße in Höhe von 200 EUR und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Die erneute Rechtsbeschwerde des Betroffenen war ‒ zum Teil ‒ erfolgreich. Das OLG hat das Fahrverbot entfallen lassen.
Das ist wegen des auf der Hand liegenden Verstoßes gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO zutreffend. Als Verteidiger muss man wissen, dass dieser Verstoß vom OLG von Amts wegen beachtet wird. Aber man sollte ggf. doch darauf hinweisen, damit die Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht übersehen wird.
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