17.05.2019 · Nachricht · Fahrverbot
Kein Absehen vom Fahrverbot wegen eines „Nebenjobs”
| Berufliche Schwierigkeiten durch ein Fahrverbot im Rahmen eines Nebenjobs, durch den ein stellvertretender Filialleiter eines Getränkemarkts monatlich 300 bis 400 EUR verdient, sind nicht ausreichend, um von einem Regelfahrverbot absehen zu können. So das AG Dortmund (16.10.18, 729 OWi-257 Js 1462/18-219/18, Abruf-Nr. 207669 ). |
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