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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24a StVG

    • 1. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kommt unbeschadet der Gültigkeit des rechtsstaatlichen Übermaßverbots nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (Festhaltung an OLG Bamberg VA 09, 48).
    • 2. Eine Ausnahme von einem nach § 24a Abs. 1 StVG verwirkten Regelfahrverbot kann nicht damit begründet werden, dass die in § 24a Abs. 1 StVG genannten Grenzwerte für die bußgeldbewehrte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten wurden.

    (OLG Bamberg 29.10.12, 3 Ss OWi 1374/12, Abruf-Nr. 130022)

    Praxishinweis

    Die Entscheidung nimmt noch einmal zu zwei Fahrverbots-Fragen Stellung, die die Rechtsprechung der OLG einhellig beantwortet:

     

    • Bei einem Fahrverbot wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG wird das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG verhängt. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist sich insoweit einig, dass in den Fällen das Absehen vom Fahrverbot i.d.R. ausgeschlossen ist. Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV, in denen nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG „in der Regel“ ein Fahrverbot zu verhängen. Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Die OLG kommen daher in diesen Fällen - wenn überhaupt - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zum Absehen vom Fahrverbot (vgl. auch Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2448, 2452 m.w.N.).

     

    • Vom Fahrverbot kann und wird nicht abgesehen mit der Begründung, der für den jeweiligen Verstoß und die Verhängung eines Fahrverbots einschlägige Grenzwert sei nur geringfügig überschritten. Das gilt für Geschwindigkeitsüberschreitungen (KG DAR 05, 635 = VRS 109, 130; OLG Hamm VA 09, 173), für Abstandsverstöße (OLG Bamberg VA 12, 82) und eben auch für Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nach § 24a StVG.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Begründung eines Regelfahrverbots wegen beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten: AG Strausberg VA 12, 137
    • Zur geringfügigen Unterschreitung des Mindestabstands: OLG Bamberg VA 12, 82
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 28 | ID 37385850