· Fachbeitrag · Fahrverbot
Langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Der Sinn und Zweck des Fahrverbots kann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (OLG Hamm 24.1.12, III-3 RBs 364/11, Abruf-Nr. 121346). |
Praxishinweis
Die OLG gehen immer noch weitgehend übereinstimmend davon aus, dass erst nach einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und Urteil von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Das hat allerdings das OLG Zweibrücken vor kurzem anders gesehen (vgl. VA 11, 209) und hat bereits nach einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten von einem Fahrverbot abgesehen. Mit der Entscheidung setzt sich das OLG Hamm nicht auseinander. Es hat sich ebenso nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, wie dieser Zeitraum berechnet wird, ob es nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ankommt (so z.B. auch OLG Zweibrücken a.a.O.) oder auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (so u.a. OLG Oldenburg VA 11, 209), sondern sich ohne nähere Begründung dem OLG Oldenburg angeschlossen. Die Frage kann für das Absehen vom Fahrverbot entscheidend sein, da beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens noch mitzurechnen ist (zum Fahrverbot siehe unsere Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 12, 15).“