16.01.2020 · Nachricht · Fahrverbot
Strafschärfender § 24a und Schonfrist
| Der Angeklagte, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis war, hatte mit seinem Pkw öffentliche Straßen befahren. Er stand dabei zudem unter dem Einfluss der berauschenden Mittel Cannabis (6,5 µg/l) und Kokain (Cocain: 193 µg/l; Benzoylecgonin: 919 µg/l). Das AG hat ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt. |
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