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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Wann rechtfertigt ein beharrlicher Pflichtverstoß ein Fahrverbot?

    | Werden insgesamt fünf Verkehrsverstöße (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorhanden. So entschied es das OLG Hamm (17.9.15, 1 RBs 138/15, Abruf-Nr. 145787 ). |

     

     

    Hier hatte das AG allein aus drei Handyverstößen auf „Beharrlichkeit“ geschlossen. Das hat dem OLG so nicht gepasst.

     

    • Denn bei den sog. „Handyverstößen“ handele es sich - gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246 BKat) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße - um eher leichtere Rechtsverstöße. Allerdings seien sie in der Bandbreite der leichteren Rechtsverstöße eher im oberen Bereich anzusiedeln (ein Punkt). Auch der Gesetzgeber sieht den Verstoß als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG).

     

    • Es erschien dem OLG gleichwohl nicht überzeugend, hier schon grundsätzlich von einer Beharrlichkeit auszugehen. Bei zwei einschlägigen Vorverstößen müsse geprüft werden, aus welcher Zeit die erste einschlägige Vorbelastung stamme. Hier lagen zwischen dem ersten und dem zweiten Verstoß mehr als zwei Jahre. Da der Betroffene in dem Zeitraum aber auch wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt worden ist, hat das OLG die „Beharrlichkeit“ im Ergebnis bejaht.

     

    Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt, wenn ein Fahrverbot wegen „beharrlicher Pflichtwidrigkeit“verhängt wird. In der Frage steckt Verteidigungspotenzial.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 12 | ID 43715308