17.10.2019 · Nachricht · Fahrzeughalter
Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot
| Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.17 (BGBl. I S. 3549) ist der Fahrzeughalter in dieser Eigenschaft nicht mehr Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots. Mit den Auswirkungen dieser Neuregelung befasst sich das OLG Köln (5.7.19, 1 RBs 207/19, Abruf-Nr. 210864 ). |
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