· Fachbeitrag · Falschparken
Abschleppen wegen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve
| Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Halten im Bereich von scharfen Kurven verboten. Der Beitrag erläutert, wann eine scharfe Kurve vorliegt. |
1. Der Pkw-Fahrer hielt die Kurve nicht für scharf
Der Kläger eines beim VG München anhängigen Verfahrens hatte sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten des Abschleppens seines geparkten Pkw gewendet. Die Polizei hat die Abschleppmaßnahme mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO begründet. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass er verkehrsgerecht geparkt hätte. Bei dem Bereich, in dem er seinen Pkw abgestellt hat, habe es sich nicht um eine scharfe Kurve gehandelt, sondern um einen weitgezogenen Bogen. Das Tatbestandsmerkmal der scharfen Kurve wäre nur erfüllt, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde.
2. Dem Verwaltungsgericht war sie scharf genug
Das VG hat das anders gesehen (28.4.20, M 7 K 18.5617, Abruf-Nr. 216410). Es ging von einer scharfen Kurve im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO aus. Denn die Straße verlief an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, im 90°-Winkel. Aufgrund des Radius des Straßenverlaufs ist dies eine scharfe Kurve. Zudem sei für den einzelnen Verkehrsteilnehmer aufgrund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar gewesen, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen freizuhalten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen.
Checkliste / Scharfe Kurve |
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