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  • · Fachbeitrag · Falschparken

    Abschleppen wegen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve

    | Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Halten im Bereich von scharfen Kurven verboten. Der Beitrag erläutert, wann eine scharfe Kurve vorliegt. |

     

    1. Der Pkw-Fahrer hielt die Kurve nicht für scharf

    Der Kläger eines beim VG München anhängigen Verfahrens hatte sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten des Abschleppens seines geparkten Pkw gewendet. Die Polizei hat die Abschleppmaßnahme mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO begründet. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass er verkehrsgerecht geparkt hätte. Bei dem Bereich, in dem er seinen Pkw abgestellt hat, habe es sich nicht um eine scharfe Kurve gehandelt, sondern um einen weitgezogenen Bogen. Das Tatbestandsmerkmal der scharfen Kurve wäre nur erfüllt, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde.

     

    2. Dem Verwaltungsgericht war sie scharf genug

    Das VG hat das anders gesehen (28.4.20, M 7 K 18.5617, Abruf-Nr. 216410). Es ging von einer scharfen Kurve im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO aus. Denn die Straße verlief an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, im 90°-Winkel. Aufgrund des Radius des Straßenverlaufs ist dies eine scharfe Kurve. Zudem sei für den einzelnen Verkehrsteilnehmer aufgrund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar gewesen, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen freizuhalten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen.

     

    Checkliste / Scharfe Kurve

    • Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn. Dies bedeutet, dass die Schnittstelle zweier Straßen an Kreuzungen und Einmündungen und Wendehammer (Wendeschleife) nicht hierunter fällt (vgl. OLG Brandenburg VA 04, 102).

     

    • Scharf ist eine Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16).

     

    • In scharfen Kurven darf wegen der dort immer gefährlichen Sichtbehinderung durch haltende Fahrzeuge auch dann nicht gehalten/geparkt werden, wenn die Kurve selbst übersichtlich ist (vgl. Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020, StVO § 12 Rn. 9a).

     

    • Das Verbot des Kurvenparkens dient dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. VG Schwerin 14.9.16, 7 A 31/16 SN).

     

    • Vor diesem Hintergrund wird das Halten durch die Worte „im Bereich von“ nicht nur in, sondern auch so nahe vor oder hinter scharfen Kurven verboten, dass sich die Gefahr, die ein haltendes Kfz bilden könnte, in der Kurve nicht auswirken kann. Zudem gilt das Verbot für beide Fahrbahnseiten, nicht nur für die Innenseite (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16).
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 166 | ID 46746648