· Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen
Aus den tatsächlichen Feststellungen muss sich bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ergeben, dass durch die Tat Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sind (BGH 12.4.11, 4 StR 22/11, Abruf-Nr. 112400). |
Sachverhalt
Der Angeklagte ist vom LG wegen mehrerer absichtlich herbeigeführter Verkehrsunfälle, um die dadurch entstehenden Schäden betrügerisch gegenüber der Haftpflichtversicherung abrechnen zu können, nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der BGH hat die vom LG getroffenen Feststellungen zur konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen bzw. für eine Sache von bedeutendem Wert als lückenhaft beanstandet.
Entscheidungsgründe
Dem Urteil lässt sich nicht ausreichend entnehmen, dass in den vom LG festgestellten Fällen Leib und Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden ist. Das Urteil enthält insbesondere keine Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision, die Intensität des Aufpralls wird nicht mitgeteilt bzw. in einem Fall mit „leichter Anstoß“ als gering bezeichnet. Verletzungen bei unfallbeteiligten Dritten sind ersichtlich nicht eingetreten.
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