· Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (OLG Hamm 4.6.13, 5 RVs 41/13, Abruf-Nr. 132806). |
Praxishinweis
Immer wieder Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Man ist erstaunt, dass die Revisionsgerichte sich dazu so häufig äußern müssen. Das zeigt, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen und den Urteilsanforderungen offenbar bei den Instanzgerichten nicht ankommt (vgl. zuletzt auch BGH VA 13, 174). Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamm in seinem Beschluss noch einmal schön zusammengefasst. Auf folgende Punkte ist bei der Prüfung eines Urteils u.a. zu achten:
- Ergibt sich aus den Feststellungen, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden sind? Erforderlich sind Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und ggf. der Kollisionsintensität zwischen den beteiligten Fahrzeugen.
- Ist die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert belegt? Hat dieser fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht ( vgl. u.a. BGH VA 08, 143)? Sind insoweit die beiden Prüfschritte eingehalten (vgl. dazu BGH VA 11, 47; NStZ-RR 2012, 185, 186)?
Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 173 | ID 42286412