18.09.2015 · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Feststellungen zur „konkreten Gefahr“ und zum Schädigungsvorsatz
| Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (BGH 30.6.15, 4 StR 188/15, Abruf-Nr. 178662 ). |
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