· Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Umfang und Qualität der tatsächlichen Feststellungen
Zu den Anforderungen der Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB (OLG Hamm 20.2.14, 1 RVs 15/14, Abruf-Nr. 141651). |
Praxishinweis
Das OLG weist darauf hin, dass im fließenden Verkehr ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i.S.v. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellt, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr i.S. des § 315b Abs. 1 StGB vor. Sofern ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug z.B. als Fluchtmittel (lediglich) verkehrswidrig benutzt und nur mit Gefährdungsvorsatz handelt, wird ein solches Verhalten dagegen regelmäßig von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst (BGHSt 48, 233; OLG Hamm NZV 08, 261, 262; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315b Rn. 20). Erforderlich ist zudem auch ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz. Den hat das OLG hier vermisst. Dazu hieß es im angefochtenen Urteil nur: „Der Angeklagte hat damit vorsätzlich sowohl hinsichtlich des geeigneten Tatobjekts als auch des drohenden bedeutenden Schadens, der Gefährdung von Leib und Leben des Zeugen T, gehandelt, indem er [...] die Gefährdung des Zeugen T für möglich erachtet und billigend in Kauf genommen hat.“ Das war - so das OLG - lediglich ein nicht ausreichender Gefährdungsvorsatz.