· Fachbeitrag · Geldbuße
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteil bei Bußgeldern über 250 EUR
Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt, sind weitere Aufklärungen und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 EUR) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils (OLG Hamm 13.6.13, 1 RBs 72/13, Abruf-Nr. 132802). |
Praxishinweis
Die Frage, in welchem Umfang sich das AG mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen muss, hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit häufiger beschäftigt (z.B. KG DAR 12, 395; OLG Bamberg VA 11, 14; OLG Bremen NZV 10, 42; OLG Celle NJW 08, 3079; OLG Schleswig NZV 11, 410; OLG Hamm [3. Senat für Bußgeldsachen] VA 12, 140; OLG Zweibrücken VA 11, 215). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, wann (noch) eine geringfügige Geldbuße vorliegt, sodass grundsätzlich keine besonderen Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, und in welchem Umfang darüber hinaus das AG zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung nehmen muss. Die Bandbreite in der Rechtsprechung ist groß. Sehr weit geht der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (a.a.O.), der selbst bei einer Regelbuße von 1.000 EUR nähere Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nur verlangt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Entscheidend ist aber immer, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Angaben macht. Lässt er sich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ein, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (s. auch KG a.a.O.).