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  • · Fachbeitrag · Geldbuße

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Ermittlung der Tagessatzhöhe

    Verhängt das Tatgericht eine Geldbuße von 320 EUR, sind grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen (OLG Zweibrücken 25.8.11, 1 SsBs 24/11, Abruf-Nr. 113266).

    Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes können zur Berechnung auch Einkommen Dritter berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese Einkünfte fließen dem Täter unmittelbar oder mittelbar zu oder kommen ihm sonst zugute (OLG Celle 25.7.11, 31 Ss 30/11, Abruf-Nr. 112910).

    Praxishinweis

    Nach h.M. in der Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, Rn. 1210) sind zumindest ab einer (Regel)Geldbuße von 250 EUR nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Allerdings sind fehlende Angaben unschädlich, wenn eine geringere Geldbuße unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Hinblick auf ausreichend dargelegte Voreintragungen im Verkehrszentralregister ausgeschlossen werden kann. Das war im Beschluss des OLG Zweibrücken der Fall. Dort war der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor dem der Entscheidung des OLG zugrunde liegenden Verstoß insgesamt dreimal einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

     

    Im Fall des OLG Celle verdiente der Angeklagte monatlich 500 EUR netto, seine Frau 1300 EUR. Das AG hat die Einkommen gemeinsam veranschlagt und den Tagessatz auf 30 EUR festgesetzt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das OLG erklärt, dass bei einem Täter mit geringem eigenen Arbeitseinkommen zwar u.U. ein wesentlich höheres Einkommen des Ehepartners mitberücksichtigt werden kann. Dann müssen dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die als (dauerhaftes) „Einkommen“ angesehen werden können. Dies dürfe aber nicht zur strafrechtlichen „Gesamthaftung“ des Familieneinkommens führen. Soll das deutlich höhere Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden, muss geprüft werden, ob und wie sich dieses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konkret auswirkt. Fraglich ist, zu welchen Teilen die Ehegatten für gemeinsame Lasten aufkommen und ob der Angeklagte über das Einkommen seiner Ehefrau ganz oder teilweise (mit-)verfügen kann (vgl. OLG Zweibrücken wistra 00, 152).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 215 | ID 29458370