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  • 19.03.2015 · Fachbeitrag · Geldbuße

    Welche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind erforderlich?

    | 1. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Anschluss OLG Hamm VA 12, 140). 2. Dies gilt auch, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird (Anschluss OLG Jena VRS 122, 149). (OLG Celle 1.12.14, 321 SsBs 133/14, Abruf-Nr. 143788 ) |