17.07.2023 · Nachricht · Geldbuße
Wirtschaftliche Verhältnisse und Regelgeldbuße
| Das OLG Saarbrücken hat bislang die Auffassung vertreten, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Geldbuße grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären und zu diesen im Urteil in nachprüfbarer Weise Feststellungen zu treffen hat, soweit es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 OWiG handelt. Eine solche geringfügige Ordnungswidrigkeit lag – auch im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten – nach der Rechtsprechung des OLG nur in den Fällen vor, in denen das Tatgericht eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR verhängt hatte. |
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