· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Die VerfGH Saarland Entscheidung in der Hauptverhandlung
| Die mit dem Urteil des VerfGH Saarland vom 5.7.19 ( VA 19, 164 ) zusammenhängenden Fragen werden in der Rechtsprechung heftig diskutiert. Das OLG Düsseldorf hat sich dazu geäußert, wie mit dem Urteil verfahrensmäßig umzugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf 21.10.19, 2 RBs 141/19, Abruf-Nr. 212085 ). |
In der Sache ging es ‒ wie beim VerfGH Saarland ‒ um das Messverfahren TraffiStar S 350. Das OLG Düsseldorf geht von folgenden Grundsätzen aus (vgl. dazu eingehend Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 3740 ff. m. w. N.): Die Beanstandung richtet sich gegen die Verwertbarkeit der ermittelten Messergebnisse. Damit wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Insoweit gelten dann die allgemeinen Regeln. Das bedeutet:
- Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend, muss er der Verwertung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprechen.
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