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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    Faires Verfahren ‒ auch wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert sind

    | Es verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wenn ein Messergebnis verwertet wird, bei dem die der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten nicht gespeichert wurden und so nachträglich nicht überprüft werden können. |

     

    Sachverhalt

    Das hat vor Kurzem der VerfGH Rheinland-Pfalz entschieden (22.7.22, VGH B 30/21, Abruf-Nr. 230851). Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Gemessen worden war mit dem Messgerät Poliscan Speed M1. Der Betroffene hatte die Unverwertbarkeit der Messung geltend gemacht, weil die Rohmessdaten nicht gespeichert wurden. Das OLG Koblenz hatte seine Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung durch das AG verworfen. Dagegen richtete sich die erfolglose Verfassungsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des VerfGH liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens stellt (nur) verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf. Es bestehen „Spielräume“, die durch die Gerichte auszufüllen sind. Der Nutzen der nicht gespeicherten Rohmessdaten für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses ist im technisch-fachwissenschaftlichen Schrifttum ohnehin „umstritten“. Gleiches gilt für die obergerichtliche Rechtsprechung. Es kann mit ihnen „nur die rechnerische Richtigkeit des Messergebnisses plausibilisiert werden“. Zudem ist die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch das Zulassungsverfahren des jeweiligen Messgeräts vorverlagert. Dies wird flankiert durch gesetzlich vorgegebene Eichfristen, die eine regelmäßige, wiederkehrende Prüfung der Funktionsfähigkeit des Messgeräts gewährleisten. Dem Betroffenen steht zudem ein Antrag auf Befundprüfung gem. § 39 Abs. 1 MessEG i. V. m. § 39 MessEV offen. Auch wenn hierdurch der verfahrensgegenständliche Messvorgang nicht wiederholt werden kann und der Messvorgang damit im Nachhinein nicht nachprüfbar wird, lassen diese Prüfungen den Schluss zu, dass bei dem Messgerät keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Außerdem wird die fehlende Überprüfbarkeit zusätzlich durch den Toleranzwert kompensiert.