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  • 14.09.2017 · Nachricht · Geschwindigkeitsmessung

    Fortlaufender Gesetzesverstoß, aber kein Verwertungsverbot

    | Strittig war, ob eine mit Traffistar S 350 (Version „Semi-Station S350“) durchgeführten Messung verwertbar ist. Das AG Mettmann hat das bejaht (DAR 17, 401). Das OLG Düsseldorf betrachtet die Messung unter dem Gesichtspunkt, ob es sich bei dem Gerät um eine „festinstallierte Anlage“ handelt (7.8.17, 3 RBs 167/17, Abruf-Nr. 196264 ). Verneint man das, wäre nicht der das Gerät einsetzende Kreis Mettmann zur Geschwindigkeitsmessung berechtigt, sondern nach § 48 Abs. 2 S. 2 OBG NRW die Polizei. Anschlussfrage: Sind die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregelung durchgeführten Messungen verwertbar? |