· Nachricht · Geschwindigkeitsmessung
Rechtsprechung der OLG zur Entscheidung des VerfGH Saarland
| Der VerfGH Saarland ( VA 19, 164 ) hat ausgeführt, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung die Möglichkeit gebieten muss, die Validität einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung zu überprüfen. Fehle es ‒ wie z. B. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „TraffiStar S350“ ‒ an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang und stütze sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers, so fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt. |
Die Rechtsprechung ist von den OLG ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht übernommen worden. Sie gehen nach wie vor davon aus, dass der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei einem standardisierten Messverfahren nicht entgegensteht.
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