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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsmessung

    Schulungsnachweis für Auswerter einer Messung?

    | In der Praxis wird häufig für den Bediener eines Messgerätes ein Nachweis darüber verlangt, dass er in der Bedienung des Geräts ausreichend geschult ist. Fraglich ist, ob dieses Erfordernis auch für den „Auswerter“ einer Messung gilt. |

     

    Das KG hat die Frage verneint (18.9.23, 3 ORbs 170/23162 Ss 85/23, Abruf-Nr. 238704). Für die Auswertungsperson sei ein förmlicher Schulungsnachweis nicht zwingend erforderlich. Sie habe das Messgerät nicht bedient und Beweismittel weder beschafft noch verändert. Ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt habe, unterliege vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es greife ‒ im Grundsatz ‒ auch ohne Formalnachweis die Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 47 | ID 49849343