· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Trauerspiel um PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren
| Wer bislang geglaubt hat, dass es „ein bisschen schwanger“ nicht gibt, muss umdenken. Denn nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe geht das wohl doch, jedenfalls bei PoliScan Speed. Leider. |
Sachverhalt
Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Gemessen wurde mit PoliScan Speed. Die Auswertung des digitalen Falldatensatzes hat ergeben, dass der Pkw des Betroffenen in einem Abstand von 49,82 bis 19,95 m vom Messgerät gemessen worden ist. Die Bauartzulassung sieht hingegen einen Messbereich zwischen 50 und 20 m vor.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hat das keine Auswirkungen (26.5.17, 2 Rb 8 Ss 246/17, Abruf-Nr. 194612). Es handelt sich (dennoch) um ein standardisiertes Messverfahren. Zwar sind die Vorgaben der Bauartzulassung nicht eingehalten worden. Dies führt aber - nicht ohne Weiteres - zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Vielmehr muss der Tatrichter die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung überprüfen.
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