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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Anforderungen an die Urteilsgründe

    | Soll ein amtsgerichtliches Urteil zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung angegriffen werden, müssen stets auch formelle Punkte geprüft werden. Das OLG Bamberg hat noch einmal die Urteilsinhalte aufgezeigt, die das Urteil enthalten muss, wenn bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. |

     

    • 1. Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen neben dem angewandten Messverfahren auch den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Hierauf könnte nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
    • 2. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens ist in den Urteilsgründen die Mitteilung geboten, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema der Tatrichter ein Sachverständigengutachten erholt hat. Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter zunächst gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
    • 3. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.
     

     

    Relevanz für die Praxis

    Alle drei Leitsätze entsprechen der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 2254 mit Checkliste bei Rn. 2261 ff.). Werden vom AG an den Stellen Fehler gemacht, sollte der Verteidiger im Rahmen der Sachrüge den Finger in die Wunde (§ 267 StPO) legen und ausführen, warum die amtsgerichtliche Entscheidung nicht den obergerichtlichen Anforderungen entspricht.

    Quelle: ID 43715361