16.09.2020 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Beim Vorsatz gilt das relative Maß des Überschreitens
| Für die Frage, ob eine Geschwindigkeitsübertretung (bereits) so eklatant ist, dass sie dem Betroffenen nicht verborgen geblieben sein kann, und ob ggf. von Vorsatz auszugehen ist, ist nach der neueren Rechtsprechung der OLG nicht auf das absolute, sondern auf das relative Maß der Überschreitung abzustellen. |
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