· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Beweisverwertungsverbot nach Auswertung von Messergebnissen durch eine private Firma
Beauftragt die Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren entgegen einem Runderlass des Innenministeriums eine private Firma mit der Auswertung von Messergebnissen, begründet dies ein Beweisverwertungsverbot (OLG Naumburg 7.5.12, 2 Ss Bz 25/12, Abruf-Nr. 122750). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat eine Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Das der Verurteilung zugrunde gelegte Messergebnis unterliegt einem Verwertungsverbot. Der Landkreis hat die Auswertung der Messdaten, insbesondere die Filmentwicklung und -auswertung, der privaten Hersteller-Firma überlassen. Dies widerspricht der seit Juli 1998 unveränderten Ziffer 4.1. des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.6.98, die wörtlich lautet: „Die Filmentwicklung und -auswertung ist Aufgabe der Kommunen. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Teilaufgaben oder auch die Gesamtaufgabe gegen Kostenerstattung durch die Zentrale Bußgeldstelle wahrgenommen werden; ...“. Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (NStZ-RR 03, 342). Dem ist zuzustimmen.
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