14.09.2017 · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung
Beweiswürdigung: Beamter erinnert sich nicht an Messprotokoll
| Das nur im Messprotokoll enthaltene Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann, kann einer Verurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt. Dies ist nicht möglich, wenn er selbst das Messprotokoll gar nicht gefertigt oder (mit) unterschrieben hat. Gleiches gilt für durchgeführte Gerätetests. So das AG Dortmund entschieden (14.7.17, 729 OWi-268 Js 995/17-169/17, Abruf-Nr. 196271 ). |
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