· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Feststellungen bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Verfahren
Die Bezeichnung des Messverfahrens mit „Starenkasten“ ist auch bei einem standardisierten Messverfahren nicht ausreichend (OLG Celle 21.9.11, 322 SsRs 328/11, Abruf-Nr. 113523). |
Praxishinweis
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Vom OLG ist beanstandet worden, dass im Urteil nicht mitgeteilt werde, welches Messgerät überhaupt zur Anwendung gekommen sei. Die Bezeichnung als „Starenkasten“ und die Beschreibung der Funktionsweise schließt eine Vielzahl von Geräten ein, u.a. möglicherweise auch solche, die über keine Bauartzulassung der PTB verfügen. Ebenso hat das OLG Ausführungen dazu vermisst, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht und ggf. gewartet gewesen sei.
Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem standardisierten Messverfahren. Der ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung reduziert, es muss aber auf jeden Fall das Messverfahren und der in Abzug gebrachte Toleranzwert mitgeteilt werden. Anders kann das OLG nicht überprüfen, ob der Amtsrichter die Messergebnisse ohne eigene Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens zugrunde legen durfte (zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in diesen Fällen eingehend Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2011, Rn. 1513 ff.).