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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Rechtfertigung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand

    | Werden Verkehrsvorschriften etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit verletzt, kann dies zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann. Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist. |

     

    So hat das OLG Düsseldorf entschieden und eine Rechtfertigung verneint (8.3.21, 2 RBs 13/21, Abruf-Nr. 221438). Ein Arzt hatte seine aufgrund eines medizinischen Notfalls in akuter Lebensgefahr befindliche schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen wollen. Er habe die Ressourcen des Rettungsdienstes schonen wollen. Ihm sei aufgrund diverser Notfalleinsätze bekannt, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach dem Einsatz aufgrund der Coronapandemie umständlich desinfiziert werden müssten. Außerdem brauche ein „Krankenwagen“ seiner Erfahrung nach 15 Minuten. Das AG hat ausgeführt, die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit könne zwar grds. durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden könne. Die Maßnahme sei aber hier nicht geeignet gewesen, die gegenwärtige Lebensgefahr abzuwenden. Der Betroffene hätte einen „Krankenwagen“ rufen können. Das hat das OLG ebenso gesehen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 109 | ID 47306642