Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Halteverbot

    Vorsicht vor Halteverbotszonen in der närrischen Zeit

    | Übermütige Jecken, bunte Motivwagen, fliegende Kamellen: In der fünften Jahreszeit schlängeln sich Karnevalsumzüge durch viele Städte ‒ und so manches parkende Auto hat hinterher Dellen und Kratzer. Hinzu kommt: Viele Straßen sind plötzlich Halteverbotszonen. |

     

    „Die Städte können das Parken zeitlich befristet verbieten und die dort parkenden Autos abschleppen“, sagt Karl Walter, Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Schon nach drei Tagen kann sich dann ein regelgerecht geparktes Fahrzeug auf dem Abschlepphof wiederfinden. Autobesitzern sollten daher einen sicheren Parkplatz außerhalb der Feierzone suchen und alle zwei bis drei Tage nach dem Fahrzeug schauen.

     

    Mobile Halteverbotsschilder

    Städte und Gemeinden können jederzeit und überall mobile Halteverbotsschilder aufstellen ‒ mit nur drei Tagen Vorlauf. Wer sein Auto dann nicht rechtzeitig woanders parkt, riskiert, abgeschleppt zu werden. „Welche Straßen das in der Faschingszeit betrifft, geben die lokalen Behörden in der Regel rechtzeitig bekannt“, so R+V-Experte Karl Walter.

     

    Sachschäden am Pkw

    Auch zum Schutz des Fahrzeugs empfiehlt sich ein Parkplatz abseits des Trubels. Die Umzugsstrecke gilt als Gefahrengebiet. „Die Kosten für abgetretene Spiegel oder Antennen sowie Beulen und Kratzer übernimmt in der Regel die Vollkaskoversicherung“, erklärt Walter. „Bei einem Einbruch ins Auto springt auch die Teilkaskoversicherung ein.“

     

    • Weitere Tipps:
    • Wer Schäden an seinem Fahrzeug entdeckt, sollte sie möglichst schnell bei Polizei und Versicherung melden.
    • Die Schäden nicht sofort reparieren lassen, falls die Versicherung einen Gutachter schickt.
    • Wenn der Fahrzeugbesitzer ein mobiles Haltverbot missachtet, muss er die Kosten für Abschleppen und Aufbewahrung des Fahrzeugs bezahlen.
     

    Quelle: ID 42545118